Preisangabenverordnung

 

Zum 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Neu ist für Händler und Händlerinnen eine zusätzliche Informationspflicht bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen. Auch die Regelungen zur Auszeichnung des Grundpreises werden sich ändern. Die Neuregelung gilt sowohl für Waren im Ladengeschäft als auch für den Online-Handel.

Informationspflichten bei Preisermäßigungen

Wollen Sie eine Preisermäßigung ausschildern, müssen Sie in Zukunft den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 PAngV). Somit müssen Handelsunternehmen die bisher angesetzten Preise zu dokumentieren.

Praxistipps zu Preisaussagen

Die Pflicht zur Angabe eines Referenzpreises gilt nicht für allgemeine Preisaussagen oder die schlichte Bekanntgabe eines ermäßigten Preises, z.B. „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“. Handelsunternehmen steht es nach wie vor frei, auch mittels einer Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers (sog. UVP‘s) zu werben.

Die Bewerbung eines Preises, zum Beispiel durch rote Schrift, große Ziffern oder mittels entsprechender verbaler Einbettung, fällt ebenfalls nicht unter die neue Regelung. Soweit allerdings konkret mit einer Preisherabsetzung, beispielsweise durch die Wörter „reduziert“ oder „jetzt billiger“, geworben wird, ist künftig auch der Referenzpreis anzugeben.

Ausnahme verderbliche Waren

Die Preisherabsetzung schnell verderblicher Waren oder von Waren mit kurzer Haltbarkeit bildet eine Ausnahme. Hier entfällt die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises. In diesen Fällen kann in Zukunft außerdem auf die Angabe des neuen Gesamt- und Grundpreises verzichtet werden. Handelsunternehmen müssen in diesen Fällen allerdings darauf hinweisen, dass der Preis wegen des drohenden Verderbs oder Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums herabgesetzt wurde.

Einheitliche Mengeneinheiten bei der Grundpreisangabe

Nach der neuen Fassung des § 5 Abs. 1 PAngV müssen Grundpreise einheitlich in folgenden Mengeneinheiten angegeben werden:

  • 1 Kilogramm

  • 1 Liter

  • 1 Kubikmeter

  • 1 Meter

  • 1 Quadratmeter

Es entfällt somit die Möglichkeit, einen Grundpreis auch mit der Einheit 100 ml oder 100 g anzugeben. Diese Option gilt gem. § 5 Abs. 2 PAngV neuer Fassung nur noch bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware.

Verstöße

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet sowie von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden.