Verlinkungspflicht auf europäische Schlichtungsplattform nur durch klickbaren Link erfüllt

Bereits mehrfach hatten wir über die Hinweis- und Verlinkungspflicht auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) berichtet, die seit dem 09. Januar 2016 für Online-Händler besteht. Sehr schnell nach Inkrafttreten dieser Regelung entschieden das LG Bochum sowie diverse weitere Landgerichte, dass das Unterbleiben eines Hinweises auf diese Plattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Das OLG München ist nun noch einen Schritt weitergegangen. Es vertritt in einem vom IDO-Verband eingeleiteten Verfahren die Ansicht, dass nicht nur die Angabe der URL www.ec.europa.eu/consumers/odr (als nicht anklickbarer Link) erforderlich ist, sondern dass der Online-Händler diesen Hinweis aktiv verlinken müsse. Der Verbraucher muss also auf den Link klicken und dadurch zur OS-Plattform gelangen können. Wird dies nicht ermöglicht, soll sich hieraus ein Wettbewerbsverstoß ergeben, der zu einem Unterlassungsanspruch führt.

Die Beachtung dieser strengen Vorgabe muss daher zur Vermeidung von Abmahnungen dringend empfohlen werden. Ihre Umsetzung mag allerdings manchen Online-Händler vor Probleme stellen. Zwar wird es im eigenen Onlineshop in aller Regel möglich sein, die URL „www.ec.europa.eu/consumers/odr“ als anklickbaren Link zu hinterlegen. Auf Verkaufsplattformen wie etwa Amazon.de oder eBay.de stellt sich allerdings oftmals ein technisches Problem, den Link auf die OS-Plattform als anklickbaren Link darzustellen. Seit Mitte Dezember bietet nun Amazon nach eigenen Angaben eine Funktion an, die den Link zur OS-Plattform in klickbarer Darstellung in die Informationsseite unterhalb des Impressums des Verkäufers implementiert. Bei eBay soll es möglich sein, einen HTML-Link im Freitext unterhalb des Impressums im normalen Klartextefeld einzugeben.

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